Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Verein
Mensch-Talent-Arbeit besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der
Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Der Sitz des Vereins befindet sich
jeweils am Wohnort des Präsidenten bzw. der Präsidentin.

2. Grundsatz und Orientierung

Der Verein ist in der Vision
«Jeder Mensch arbeitet mit seinem Talent am richtigen Platz» verwurzelt. Die
Entscheidungen und die daraus entstehenden Handlungen orientieren sich an
christlichen Werten, in denen die Liebe von Gott unserem Schöpfer und der
Dienst am Menschen im Zentrum stehen.

Visionsträger sind: Stephan & Debora Röthlisberger Bosshard, Schwarzhäusern BE

3. Zweck

Der Verein Mensch-Talent-Arbeit
bezweckt die Förderung von Projekten und Angeboten in denen Menschen, insbesondere
Teenager und junge Erwachsene im Alter zwischen 12 bis 25 Jahren, ihre
Interessen, ihre Faszination und ihr Talent / Begabung praktisch (mit den
Händen) erleben und eigenständig entdecken können.

Der Verein kann auch andere
Vereine und Stiftungen bzw. deren Projekte und Angebote unterstützen, welche
den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen. Der Verein kann schweizweit
tätig sein.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins
Mensch-Talent-Arbeit können natürliche Personen werden, welche Ziel und Zweck
des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Jedes neue Mitglied muss vor
dem Beitritt die Statuten anerkennen.

5. Mitgliederkategorien

Aktivmitglieder; Alle interessierten natürlichen Personen, sofern
sie bereit sind aktiv mitzuarbeiten. Jedes Aktivmitglied hat das Stimm- und
Wahlrecht. Die Aktivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag, der jährlich
von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wird.

Youth-Mitglieder; Alle interessierten natürlichen Personen im Alter
zwischen 16 und 25 Jahren. Jedes Youth-Mitglied hat das Stimm- und Wahlrecht.
Die Youth-Mitglieder bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages für Aktivmitglieder.

Gründungsmitglieder; Sind alle Personen, die an der
Gründungsversammlung anwesend waren. Die Gründungsmitglieder können nicht aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Jedes Gründungsmitglied hat das Stimm- und
Wahlrecht.

Gönner und Sponsoren; Sind alle juristischen Personen;
Organisationen oder Firmen, welche die Ziele des Vereins gutheissen und den
Verein finanziell unterstützen, ohne Mitglied zu sein.

6. Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt
durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Todesfall

d) Nicht-Bezahlung der
Jahresbeiträge nach dreimaliger Aufforderung

Der Austritt muss schriftlich
erklärt werden.

Der Ausschluss kann vom Vorstand
gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches durch ein absichtliches
Verhalten oder Handeln den Verein verleumdet oder schädigt. Eine
Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

Die Gründungsmitglieder können
nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren

8. Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins
ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet
alljährlich statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der
Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den
Präsidenten zu richten.

Die Generalversammlung hat die
folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des
Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

b) Festsetzung und Änderung der
Statuten

c) Abnahme der Jahresrechnung
und des Revisorenberichtes

d) Beschluss über das
Jahresbudget

e) Festsetzung des
Mitgliederbeitrages

f) Behandlung von Anträgen des
Vorstands und der Mitglieder

Die Generalversammlung ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. An der
Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung
erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den
Stichentscheid. Gönner und Sponsoren werden zur Generalversammlung eingeladen,
besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus
mindestens 3, jedoch maximal 5 Personen, nämlich dem Präsidenten bzw. der
Präsidentin, (ev. dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin), dem Kassier
bzw. der Kassierin, dem Sekretär bzw. der Sekretärin und ein bis zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern.

Er vertritt den Verein
Mensch-Talent-Arbeit nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Vorstand kann weiteren
Personen die Zeichnungsberechtigung erteilen und die Art der Zeichnung
festlegen.

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt
jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und
mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

11. Mittelbeschaffung

Die zur Erfüllung des
Vereinszwecks erforderlichen Mittel können wie folgt beschafft werden:

a) durch Mitgliederbeiträge

b) durch Spenden und Beiträge
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Firmen und Privatpersonen

c) durch Erträge aus besonderen
Vereinsaktivitäten

d) durch Erträge aus einem Lokal
in dem Getränke, Snacks und weitere Dienstleistungen verkauft werden

e) durch Vermögenserträge

12. Unterschrift

Der Verein Mensch-Talent-Arbeit
wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin und dem Kassier bzw. die
Kassierin mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins
haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.

14. Statutenänderungen

Die vorliegenden Statuten können
abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem
Änderungsvorschlag zustimmen.

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins
Mensch-Talent-Arbeit kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen
ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung
erfolgt mit einfacher Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden
Mitgliedern.

Nehmen weniger als drei Viertel
aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine
zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann
mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der
Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins
fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen
ähnlichen Zweck verfolgt.

16. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der
Gründungsversammlung vom 03. Mai 2018
angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Präsident

Stephan Röthlisberger